Die Ratssitzung am 27.08. hat weder für uns als Grüne Fraktion noch für die Öffentlichkeit die erwünschten Erkenntnisse gebracht. Das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Information und vollständiger Aufklärung ist aber natürlich weiterhin vorhanden und auch nachvollziehbar. Wir haben uns daher als GRÜNE Ratsfraktion entschlossen, die uns betreffenden Fälle von Rückforderungen anonymisiert, aber in der Sache transparent darzustellen.
Wir haben in der grünen Fraktion nachgefragt, wer einen Rückforderungsbescheid erhalten hat und welcher Sachverhalt dem zugrunde lag. Betroffen sind drei Fraktionsmitglieder, darunter ein ausgeschiedenes Mitglied, mit einem Gesamtbetrag von 5.942,46 €. Dem liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Fall 1:
A hat am 08.10.2020 einen Antrag auf Verdienstausfall gestellt. Dabei wurde angegeben, dass A unselbstständig tätig ist und üblicherweise bis 19.00 Uhr arbeitet. Für Abendtermine erhält A teilweise Bonuszahlungen. Dem vorangegangen war eine telefonische Rücksprache mit der Stadtverwaltung, die mitteilte, dass in Anbetracht der Bonuszahlungen, die bei Teilnahme an Sitzungen nicht erwirtschaftet werden, Verdienstausfall geltend gemacht werden kann. A hat den Regelstundensatz angegeben. Verdienstausfall wurde fortlaufend wie folgt ausgezahlt: 2021: 452,85 €; 2022: 405,64 €; 2023: 242,79 €; 2024: 212,01 €. Belege, wann welche Bonuszahlungen nicht erzielt werden konnten, hatte A nicht gesammelt. Der Gesamtbetrag von 1.313,29 € wurde mit Rückforderungsbescheid festgesetzt und vollständig zurückgezahlt. Es handelt sich um einen Fall aus der Fallgruppe 1: Angestellte (nicht-selbstständig), mit Regelstundensatz (jeweils geltender Mindestlohn).
Fall 2:
B hat am 21.11.2020 einen Antrag auf Verdienstausfall gestellt. Dabei wurde angegeben, dass B selbstständig in Teilzeit tätig ist, zusätzlich unselbstständig in Teilzeit tätig ist und ein Altersruhegeld erhält. Die selbständige Tätigkeit erfolgt in den nachmittags- und Abendstunden, die unselbstständige Tätigkeit vormittags. B hat den Regelsatz angegeben. Auf Grundlage des der Verwaltung vollständig bekannten Sachverhaltes wurde Verdienstausfall fortlaufend wie folgt ausgezahlt: 2021: 483,30 €; 2022: 621,70 €; 2023: 748,06 €; 2024: 516,51 €. Der Gesamtbetrag von 2.369,57 € wurde mit Rückforderungsbescheid festgesetzt. Die Rückforderung wurde abweichend von der seinerzeitigen rechtlichen Einschätzung der Verwaltung damit begründet, dass B als Pensionär Verdienstausfall nur zustehen könne, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht zumutbar zu anderen Tageszeiten hätte ausgeführt werden können. Im Bescheid finden sich keine Ausführungen dazu, warum als Nachweis hierfür die vormittags ausgeübte unselbstständige Tätigkeit nicht reicht. Daher hat B gegen den Bescheid Klage eingereicht, um die Rechtsansicht der Verwaltung zur Erlangung von Rechtssicherheit für die Zukunft durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Es handelt sich um einen Fall aus der Fallgruppe 3: Selbstständige mit Regelstundensatz (jeweils geltender Mindestlohn).
Fall 3:
C hat am 05.01.2021 einen Antrag auf Verdienstausfall gestellt. Dabei wurde angegeben, dass C selbstständig tätig ist und üblicherweise bis 19.00 Uhr arbeitet. Die selbstständige Tätigkeit wird weit überwiegend in den Nachmittags- und Abendstunden ausgeübt. Die Steuerberatung von C hat den Stundensatz für die nachmittags und abends ausgeübte Tätigkeit ausgerechnet; auf dieser Grundlage hat C den Stundensatz in dem Antragsformular angegeben. Nachweise wurden nicht verlangt und daher auch nicht vorgelegt, Nachfragen stellte die Verwaltung nicht. Auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes wurde Verdienstausfall im Jahr 2021 in Höhe von 2.259,60 € ausgezahlt. Dieser Betrag wurde mit Rückforderungsbescheid festgesetzt. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass das tatsächlich im Jahr 2021 erzielte Einkommen, das am Anfang des Jahres 2021 noch nicht bekannt sein konnte, einen geringeren Stundensatz als den angegebenen Stundensatz ergebe, wobei die zugrunde zu legenden jährlichen Arbeitsstunden streitig sind. Erstmals mit Schreiben vom 19.05.2025 hat die Verwaltung ein Berechnungsbeispiel vorgelegt, wie der Stundensatz zu berechnen ist. Auch der niedrigere Stundensatz wurde nicht bewilligt, weil aus Sicht der Verwaltung die Arbeitstätigkeit auch zu anderen Tageszeiten hätte ausgeübt werden können. Dieser Behauptung war C zuvor entgegengetreten, kann aber für das Jahr 2021 dazu im Nachhinein keine Nachweise mehr vorlegen. Dies wäre anders gewesen, wenn die Verwaltung bei Antragstellung darüber belehrt hätte, dass entsprechende Nachweise gesammelt werden müssen. Um den zeitlichen Aufwand eines Klageverfahrens zu vermeiden, hat C den Rückforderungsbescheid akzeptiert und den festgesetzten Betrag zurückgezahlt. Es handelt sich um einen Fall aus der Fallgruppe 4: Selbstständige mit individuell nachzuweisendem Stundensatz.
Verwandte Artikel
Stellungnahme zur Rückforderung von Verdienstausfällen
Aufgrund der Vorkommnisse um den zurückgetretenen Aufsichtsratsvorsitzenden der WSG Menden, Peter Maywald, prüft die Stadt seit etwa einem Jahr die Rechtmäßigkeit der Zahlungen von Entschädigungen und insbesondere der Verdienstausfallerstattungen an…
Weiterlesen »
Förderprogramm “Klimaschutz” für Alte Wache und Battenfeld nutzen
Im Umwelt- und Klimaausschuss am 28.08. wurde mehrheitlich empfohlen, auf die Umgestaltung des Platzes Alte Wache zu verzichten. Hintergrund war das Ausbleiben der erwarteten Fördermittel. Im selben Ausschuss wurde empfohlen,…
Weiterlesen »
Ratsantrag zur Ablehnung der A46
Im Laufe dieses Jahres haben Arnsberg, Ense und Wickede Beschlüsse zur Ablehnung der A46 getroffen und wehren sich gegen den Bau der A46 bzw. als B7n auf ihrem Stadtgebiet. Auch…
Weiterlesen »
Kommentar verfassen